Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet:
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum:
20.02.1997

Fallnummer:
SK 97 8/31

LGVE:
1997 I Nr. 53


Leitsatz:
Art. 17 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG; Art. 58 Abs. 3 VwVG1. Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Ersetzt das Betreibungsamt die angefochtene Pfändungsurkunde durch eine neue, so ist dem hängigen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
Der Beschwerdeführer erhob gegen die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung beim Amtsgerichtspräsidenten als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine betreibungsrechtliche Beschwerde. In seiner Vernehmlassung beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde und legte gleichzeitig eine neue Pfändungsurkunde bei. In der Folge schrieb der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde als gegenstandslos ab. Mit Beschwerde-Weiterzug an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den Beschwerde-Weiterzug als unbegründet ab.

Aus den Erwägungen:

a) Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt eine neue Pfändungsurkunde ausgestellt und diese der unteren Aufsichtsbehörde zugesandt. Dass die neue Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer als Betreibungspartei nicht vom Betreibungsamt, sondern vom Amtsgerichtspräsidenten zur Kenntnis gebracht worden ist, widerspricht zwar dem Wortlaut der Bestimmung, ist aber hier von keiner weiteren Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer vom Erlass der geänderten Verfügung (Pfändungsurkunde vom 9.1.1997) erfahren hat. Zudem wird dieser Sachverhalt im Beschwerde-Weiterzug nicht beanstandet.

b) Der im Zuge der Revision in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG eingefügte Absatz 4 entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG/SR 172.021). Die Angleichung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens an verwaltungsrechtliche Grundsätze dient der Prozessökonomie (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8.5.1991, in: BBl. 1991 III S. 35). Das betroffene Amt hat die Möglichkeit, trotz eingereichter Beschwerde seine Verfügung im Blick auf die Beschwerdeanträge zu überprüfen und auf der Grundlage der allenfalls geänderten tatsächlichen Verhältnisse die angefochtene Verfügung anzupassen bzw. durch eine neue zu ersetzen. Mit dieser Regelung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzlich verankert (Spühler Karl, Die Änderungen beim Beschwerdeverfahren im revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, in: AJP 11/96 S. 1346). Gemäss BGE 103 III 31 und 97 III 3 war es dem Betreibungsamt wegen des gesetzlichen Devolutiveffekts verwehrt, nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG auf seine (angefochtene) Verfügung zurückzukommen. Immerhin wurde die Frage offengelassen, ob eine bloss anfechtbare Verfügung vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist durch das betroffene Amt widerrufen bzw. modifiziert werden könne. Spühler (a.a.O.) äussert sich zum Schicksal einer hängigen Beschwerde, wenn das Betreibungsamt eine neue Verfügung erlässt. Nach seiner Auffassung muss die Beschwerdeinstanz analog Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG die Behandlung der Beschwerde fortsetzen, wenn die neue Verfügung die Beschwerde nicht vollständig gegenstandslos macht; ersetzt hingegen die neue Verfügung die alte umfassend, so wird die Beschwerde von der Beschwerdeinstanz als gegenstandslos abgeschrieben.

c) Gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG, der nach Ansicht von Spühler auf die vorliegende Frage analog anwendbar sein soll, setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Nach BGE 113 V 237 beendet die während eines hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht.

Es ist zweifelhaft, ob diese verwaltungsrechtliche Norm bzw. ihre Auslegung unbesehen auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren angewendet werden kann. Zum einen hat der Gesetzgeber bei der Revision des Schuldbetreibungsrechts offenbar darauf verzichtet, eine Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG entsprechende Regel zu erlassen. Da aber Art. 17 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG die Regelung im Verwaltungsverfahren zum Vorbild hat, muss dieser Umstand als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden. Zum anderen spricht das VwVG von der Vorinstanz. Das Betreibungsamt ist hingegen nicht im eigentlichen Sinne Vorinstanz, auch wenn Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG zwischen betroffenem Amt und den (Betreibungs-)Parteien unterscheidet. Das Betreibungsamt erlässt keine einseitige hoheitliche Verfügung nur einem Rechtsunterworfenen gegenüber, sondern seine Verwaltungstätigkeit schafft Recht zwischen beiden Betreibungsparteien; es vollzieht die Betreibungsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners. Das geht schon daraus hervor, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
. SchKG als Partei behandelt wird. Es hat sich mit dem Beschwerdeführer, sei dies der Gläubiger oder der Schuldner, auseinanderzusetzen. Dies macht erforderlich, dass eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden muss.

Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners bei einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gewahrt bleiben. Deshalb schreibt auch der Gesetzgeber vor, dass die neue Verfügung den Parteien unverzüglich mitzuteilen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es nicht darauf ankommen, ob seine Beschwerdeanträge in der neuen Verfügung allesamt berücksichtigt werden. Das ist eine bloss einseitige Betrachtungsweise und würdigt nur die Rechtsstellung des Gläubigers. Eine Verfügung, die allen Beschwerdeanträgen "nachkommt", greift notwendigerweise in die Rechtsstellung der am Betreibungsverfahren beteiligten Gegenpartei ein (hier des Schuldners). Dieser muss seinerseits Gelegenheit haben, die neue Verfügung anzufechten. Würde aber - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - das Betreibungsverfahren fortgesetzt, so müsste der einheitlichen Entscheidung wegen zugunsten des Schuldners die gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG abgewartet werden. Damit wird aber der Beschwerdegang vor der unteren Aufsichtsbehörde kompliziert und ist geeignet, die Beteiligten zu verwirren (BGE 97 III 5). Das trifft im vorliegenden Fall um so mehr zu, als offenbar der Betreibungsschuldner am Verfahren bislang nicht angehört worden ist. Ferner ist nicht zu übersehen, dass das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung nicht nur eine Änderung der angefochtenen Pfändungsurkunde vorgenommen, sondern eine neue Pfändungsurkunde erlassen hat. Somit ist dem ganzen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden, und der Amtsgerichtspräsident hat daher zu Recht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK-97-8
Datum : 20. Februar 1997
Publiziert : 20. Februar 1997
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1997-I-53
Sachgebiet : Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 17 Abs. 4 SchKG; Art. 58 Abs. 3 VwVG1. Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Ersetzt...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
17__  20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
VwVG: 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
BGE Register
103-III-31 • 113-V-237 • 97-III-3
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • vorinstanz • untere aufsichtsbehörde • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • kenntnis • frage • beschwerdefrist • schuldbetreibung • entscheid • ersetzung • wiese • devolutiveffekt • norm • sachverhalt • obere aufsichtsbehörde • qualifiziertes schweigen • bundesgericht
LGVE
1997 I Nr.53
BBl
1991/III/35